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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.01.2020
§ 12
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1) 1Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a wird Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. 2Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Ausbildenden. 3Der Ausbildende hat den Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Rahmen des Ausbildungsteils erforderlich sind.
(2) 1Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind. 2Der Ausbildende hat den Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils und zum Ablegen der staatlichen Prüfung im Rahmen des Ausbildungsteils erforderlich sind.