Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.01.2020
§ 3
Probezeit, Kündigung
(1) Die Probezeit beträgt:
a)
drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a,
b)
vier Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b und c, wenn sie Schülerinnen/Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz oder in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 sind,
c)
sechs Monate für die übrigen Studierenden.
(2) Während der Probezeit kann der Ausbildungs- und Studienvertrag von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Nach der Probezeit kann der Ausbildungs- und Studienvertrag unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a)
aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b)
von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.