Inhalt
§ 8
Studienentgelt und Studiengebühren
(1) 1Studierende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus einem monatlichen Entgelt nach Satz 2 und einer Studienzulage von 150 Euro monatlich zusammensetzt. 2Das monatliche Entgelt beträgt bei
- a)
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einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a
in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
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im ersten Jahr des Ausbildungsteils
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1.086,82 Euro,
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im zweiten Jahr des Ausbildungsteils
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1.140,96 Euro,
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im dritten Jahr des Ausbildungsteils
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1.190,61 Euro
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im vierten Jahr des Ausbildungsteils
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1.259,51 Euro,
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in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
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im ersten Jahr des Ausbildungsteils
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1.186,82 Euro,
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im zweiten Jahr des Ausbildungsteils
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1.240,96 Euro,
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im dritten Jahr des Ausbildungsteils
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1.290,61 Euro,
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im vierten Jahr des Ausbildungsteils
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1.359,51 Euro,
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ab 1. Februar 2025
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im ersten Jahr des Ausbildungsteils
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1.236,82 Euro,
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im zweiten Jahr des Ausbildungsteils
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1.290,96 Euro,
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im dritten Jahr des Ausbildungsteils
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1.340,61 Euro,
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im vierten Jahr des Ausbildungsteils
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1.409,51 Euro,
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- b)
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einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b oder c
in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
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im ersten Jahr des Ausbildungsteils
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1.230,70 Euro,
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im zweiten Jahr des Ausbildungsteils
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1.296,70 Euro
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im dritten Jahr des Ausbildungsteils
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1.403,00 Euro,
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in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
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im ersten Jahr des Ausbildungsteils
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1.330,70 Euro,
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im zweiten Jahr des Ausbildungsteils
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1.396,70 Euro,
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im dritten Jahr des Ausbildungsteils
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1.503,00 Euro,
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ab 1. Februar 2025
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im ersten Jahr des Ausbildungsteils
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1.380,70 Euro
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im zweiten Jahr des Ausbildungsteils
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1.446,70 Euro
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im dritten Jahr des Ausbildungsteils
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1.553,00 Euro,
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- c)
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einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d
in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
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im ersten Jahr des Ausbildungsteils
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1.130,74 Euro,
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im zweiten Jahr des Ausbildungsteils
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1.190,80 Euro,
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im dritten Jahr des Ausbildungsteils
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1.287,53 Euro,
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in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
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im ersten Jahr des Ausbildungsteils
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1.230,74 Euro,
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im zweiten Jahr des Ausbildungsteils
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1.290,80 Euro,
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im dritten Jahr des Ausbildungsteils
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1.387,53 Euro,
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ab 1. Februar 2025
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im ersten Jahr des Ausbildungsteils
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1.280,74 Euro,
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im zweiten Jahr des Ausbildungsteils
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1.340,80 Euro,
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im dritten Jahr des Ausbildungsteils
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1.437,53 Euro.
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(2) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten die Studierenden anstelle des Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des Studiums ein monatliches Studienentgelt bei
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einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a
in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
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1.300,00 Euro,
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in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
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1.400,00 Euro,
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ab 1. Februar 2025
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1.450,00 Euro,
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- b)
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einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d
in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
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1.380,00 Euro,
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in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
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1.480,00 Euro,
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ab 1. Februar 2025
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1.530,00 Euro,
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- c)
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einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b oder c
in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
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1.510,00 Euro,
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in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
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1.610,00 Euro,
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ab 1. Februar 2025
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1.660,00 Euro.
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(3) Das Studienentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Beschäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.
(5) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(6) Wird bei einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
- a)
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im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Studierenden/des Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert (höchstens um ein Jahr) oder
- b)
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auf Antrag der Studierenden/des Studierenden nach § 8 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a für den jeweils letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt des Ausbildungsteils gezahlt.
(7) 1Können Studierende bei einem Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungsdauer (§ 2 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz Buchstabe b) ablegen (spätestens nach einem Jahr), erhalten die Studierenden bis zur Ablegung der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a für den letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt. 2Bei Bestehen der Prüfung erhalten die Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Studienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Jahr des Ausbildungsteils maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a.