Inhalt
1Der Ausbildende hat den Studierenden bei Beendigung des Ausbildungsteils nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. 3Auf Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.