Inhalt

RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
75
Herausgabe
(1) Bewegliche Sachen, deren Einziehung oder Unbrauchbarmachung nicht in Betracht kommt, sind herauszugeben, sobald sie für das Strafverfahren entbehrlich sind und die Voraussetzungen für die Herausgabe offenkundig sind (§ 111n StPO).
(2) 1Unter den Voraussetzung des Absatzes 1 werden bewegliche Sachen an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben (§ 111n Absatz 1 StPO), es sei denn, dass dieser der Herausgabe an einen anderen zugestimmt hat oder ein Fall des § 111n Absatz 2 oder 3 StPO vorliegt. 2Die folgenden Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. 3Sind gefährliche Sachen an einen Gefangenen oder Untergebrachten herauszugeben, sind diese an die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungseinrichtung unter Hinweis auf die Gefährlichkeit zu übersenden.
(3) 1Bestehen für die Herausgabe an einen Dritten (§ 111n Absatz 3 StPO) lediglich Anhaltspunkte für dessen Berechtigung, kann der Staatsanwalt dem Dritten unter Bestimmung einer Frist Gelegenheit zum Nachweis seiner Berechtigung geben. 2Lässt der Dritte die Frist ungenutzt verstreichen, ist nach Absatz 2 Satz 1 zu verfahren.
(4) Ergibt sich im Laufe der Ermittlungen zweifelsfrei, dass eine Sache unrechtmäßig in die Hand des letzten Gewahrsamsinhabers gekommen ist, lässt sich der Berechtigte aber nicht ermitteln, ist nach § 983 BGB und den dazu erlassenen Vorschriften zu verfahren.
(5) 1In der Herausgabeanordnung sind die Sachen und der Empfangsberechtigte genau zu bezeichnen. 2Die Sachen dürfen nur gegen eine Bescheinigung des Empfangsberechtigten oder dessen ausgewiesenen Bevollmächtigten herausgegeben werden. 3Anordnung und Herausgabe sind aktenkundig zu machen.
(6) Bei Sachen, deren Besitz oder Führen einer gesonderten Erlaubnis bedürfen, ist die Herausgabe von der Vorlage der entsprechenden Erlaubnis abhängig zu machen.