Inhalt

RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Beschleunigung
(1) Vor Beauftragung des Sachverständigen soll gegebenenfalls geklärt werden, ob dieser in der Lage ist, das Gutachten in angemessener Zeit zu erstatten.
(2) 1Dem Sachverständigen ist ein genau umgrenzter Auftrag zu erteilen; nach Möglichkeit sind bestimmte Fragen zu stellen. 2Oft ist es zweckmäßig, die entscheidenden Gesichtspunkte vorher mündlich zu erörtern.
(3) Bis zur Erstattung des Gutachtens wird der Staatsanwalt sonst noch fehlende Ermittlungen durchführen.
(4) Bestehen Zweifel an der Eignung des Sachverständigen, ist alsbald zu prüfen, ob ein anderer Sachverständiger beauftragt werden muss.