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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Strafverfahren gegen Hirnverletzte
(1) In Strafverfahren gegen Hirnverletzte empfiehlt es sich in der Regel, einen Facharzt für Nerven- und Gemütsleiden (Neurologie und Psychiatrie) oder einen auf einem dieser Fachgebiete vorgebildeten und besonders erfahrenen Arzt als Gutachter heranzuziehen.
(2) 1Die Kranken- und Versorgungsakten sind in der Regel für die fachärztliche Begutachtung von Bedeutung; sie sind daher rechtzeitig beizufügen. 2Soweit möglich, sollte der Staatsanwalt auf die Einwilligung des Beschuldigten hinwirken. 3Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 67 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) X, insbesondere § 73 SGB X, zu beachten.