Inhalt

RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Form der Vernehmung und Niederschrift
(1) 1Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1, § 163a Absatz 3 Satz 2 StPO ist aktenkundig zu machen (§ 168b Absatz 3 Satz 1 StPO). 2Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, sowie für sein Einverständnis zu einer Vernehmung vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen des § 141a Satz 1 StPO (§ 168b Absatz 3 Satz 2 StPO).
(2) 1Bei bedeutsamen Teilen der Vernehmung sind die Fragen, Vorhalte und Antworten möglichst wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen, Legt der Beschuldigte ein Geständnis ab, sind die von ihm geschilderten Einzelheiten der Tat ebenfalls möglichst wörtlich wiederzugeben. 2Es ist darauf zu achten, dass besonders solche Umstände aktenkundig gemacht werden, die nur der Täter wissen kann. 3Die Namen der Personen, die das Geständnis mit angehört haben, sind zu vermerken.
(3) 1Hinsichtlich der Möglichkeit und gegebenenfalls Pflicht zur Aufzeichnung der Vernehmung des Beschuldigten in Bild und Ton sind § 136 Absatz 4 StPO bzw. § 70c Absatz 2 Satz 2, § 109 Absatz 1 Satz 1 JGG zu beachten. 2In Fällen fehlender Aufzeichnungstechnik am Vernehmungsort ist der Einsatz mobiler Aufzeichnungsgeräte zu prüfen. 3Wird die Vernehmung aufgezeichnet, ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch den wesentlichen Inhalt der Aussage zu erfassen hat. 4Insoweit genügt regelmäßig ein zusammenfassendes Inhaltsprotokoll.