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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Fahndungshilfsmittel
(1) Fahndungshilfsmittel des Staatsanwalts, die auch dann eingesetzt werden können, wenn die Voraussetzungen einer Öffentlichkeitsfahndung nicht gegeben sind, sind neben Auskünften von Behörden oder anderen Stellen insbesondere:
a)
das Bundeszentralregister,
das Fahreignungsregister,
das Gewerbezentralregister,
das Ausländerzentralregister,
b)
das EDV-Fahndungssystem der Polizei (INPOL),
c)
Dateien nach §§ 483 ff. StPO, die Fahndungsinformationen enthalten,
d)
die Landeskriminalblätter,
e)
das Schengener Informationssystem (SIS).
(2) Sollen für eine Öffentlichkeitsfahndung Publikationsorgane in Anspruch genommen oder öffentlich zugängliche elektronische Medien wie das Internet genutzt werden, ist Anlage B zu beachten.