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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Feuerbestattung
1Aus dem Bestattungsschein muss sich ergeben, ob auch die Feuerbestattung genehmigt wird. 2Bestehen gegen diese Bestattungsart Bedenken, weil dadurch die Leiche als Beweismittel verloren geht, wird die Genehmigung hierfür zu versagen sein. 3Solange der Verdacht eines nicht natürlichen Todes besteht, empfiehlt es sich, die Feuerbestattung nur im Einvernehmen mit dem Arzt, der mit der Leichenschau oder der Leichenöffnung betraut ist (§ 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 StPO), zu genehmigen.