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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
108
Unterrichtung des Verteidigers
1Der Verteidiger, der nach § 145a Absatz 1 StPO als ermächtigt gilt, Zustellungen für den Beschuldigten anzunehmen, ist über § 145a StPO hinaus über alle Entscheidungen zu unterrichten, die dem Beschuldigten mitgeteilt werden. 2Der Verteidiger soll dabei neben dem Beschuldigten und gleichzeitig mit diesem unterrichtet werden.