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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Verweisung auf die Privatklage
(1) 1Die Entscheidung über die Verweisung auf den Privatklageweg trifft der Staatsanwalt. 2Besteht nach Ansicht der Behörden oder der Beamten des Polizeidienstes kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, legen sie die Anzeige ohne weitere Ermittlungen dem Staatsanwalt vor.
(2) 1Kann dem Verletzten nicht zugemutet werden, die Privatklage zu erheben, weil er die Straftat nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufklären könnte, soll der Staatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen anstellen, bevor er den Verletzten auf die Privatklage verweist, z.B. bei Beleidigung durch namenlose Schriftstücke. 2Dies gilt aber nicht für unbedeutende Verfehlungen.