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Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz
§ 42 Absatz 1 GwG
(1) In Strafsachen, in denen die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Ergebnis ihrer operativen Analyse nach § 32 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt hat, sind mitzuteilen
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die Erhebung der öffentlichen Klage,
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der Ausgang des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsentscheidungen.
(2) Die Mitteilungen sind an die Generalzolldirektion
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) –
Postfach 850555
51030 Köln
zu richten.