Inhalt
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Straftaten nach dem Kulturgutschutzgesetz
§ 78 Absatz 3 und 4 KGSG
(1) In Strafsachen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes (§ 83 KGSG) sind mitzuteilen
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die Einleitung des Verfahrens,
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der Ausgang des Verfahrens.
(2) Die Mitteilungen ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an und sind an die nach dem KGSG zuständigen Behörden des Bundes und des Landes zu richten.