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MiStra
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 10.05.2022
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Betriebsunfälle
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5 und 8 Buchstabe a, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
In Strafsachen, in denen Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften bekannt werden, sind der für die Aufsicht zuständigen Stelle mitzuteilen
1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens.