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Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mitzuteilen
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die Erhebung der öffentlichen Klage,
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der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war.
(2) 1Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind namentlich enthalten in
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dem Arbeitsschutzgesetz,
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dem Arbeitszeitgesetz,
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dem Bundesberggesetz,
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dem Chemikaliengesetz,
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dem Gentechnikgesetz,
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dem Produktsicherheitsgesetz,
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dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und dem Medizinproduktegesetz – soweit noch anwendbar,
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dem Gesetz über den Ladenschluss oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten,
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dem Titel X der Gewerbeordnung,
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dem Heimarbeitsgesetz,
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dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
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dem Mutterschutzgesetz,
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dem Seearbeitsgesetz,
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dem Sprengstoffgesetz,
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dem Heilmittelwerbegesetz.
2Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften finden sich auch in Rechtsverordnungen, namentlich der Baustellenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung.
(3) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.