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MiStra
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 10.05.2022
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Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mitzuteilen
1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war.
(2) 1Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind namentlich enthalten in
1.
dem Arbeitsschutzgesetz,
2.
dem Arbeitszeitgesetz,
3.
dem Bundesberggesetz,
4.
dem Chemikaliengesetz,
5.
dem Gentechnikgesetz,
6.
dem Produktsicherheitsgesetz,
7.
dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und dem Medizinproduktegesetz – soweit noch anwendbar,
8.
dem Gesetz über den Ladenschluss oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten,
9.
dem Titel X der Gewerbeordnung,
10.
dem Heimarbeitsgesetz,
11.
dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
12.
dem Mutterschutzgesetz,
13.
dem Seearbeitsgesetz,
14.
dem Sprengstoffgesetz,
15.
dem Heilmittelwerbegesetz.
2Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften finden sich auch in Rechtsverordnungen, namentlich der Baustellenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung.
(3) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.