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MStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 14.04.2020
§ 30b
Verfahren zur Überführung von Programmen nach § 28a Abs. 4
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF überführen die in § 28a genannten gemeinsamen Fernsehprogramme in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts bei Vorliegen der in § 28a Abs. 4 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen; § 30 bleibt unberührt.
(2) 1Die federführende Rundfunkanstalt erstellt unter Einbeziehung der anderen Rundfunkanstalten ein Angebotskonzept, in denen sie darstellt, wie die Inhalte des betreffenden Programms gegebenenfalls unter Berücksichtigung internetspezifischer Gestaltungsmittel in ein Angebot im Internet überführt werden sollen. 2Dabei sind darzulegen, wie der Auftrag nach den §§ 26 und 28a auch durch das veränderte Angebot erfüllt wird. 3§ 30a Abs. 1 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. 4Das zuständige Gremium gibt Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme. 5Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. 6Das zuständige Gremium der federführenden Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen.
(3) Die Angebotskonzepte müssen eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen.
(4) 1Die Entscheidung über das neue Angebotskonzept bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gremiums der federführenden Rundfunkanstalt. 2Die Entscheidung ist zu begründen.
(5) 1Nach Zustimmung des zuständigen Gremiums hat die federführende Rundfunkanstalt der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. 2Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 4 und nach Prüfung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue Angebotskonzept im Internetauftritt der federführenden Rundfunkanstalt zu veröffentlichen. 3In den amtlichen Verkündungsblättern der Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.
(6) 1Durch die Überführung darf kein Mehrbedarf entstehen; dabei bleiben von Nutzerzahlen abhängige Verbreitungskosten außer Betracht. 2Im Fall darüberhinausgehender Mehrbedarfe richtet sich die Überführung nach § 30a Abs. 4 bis 7 entsprechend; Absatz 3 bleibt unberührt.