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MStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 14.04.2020
§ 28
Fernsehvollprogramme, Dritte Fernsehprogramme
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“.
(2) Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen werden von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet, und zwar jeweils durch
1.
den Bayerischen Rundfunk (BR),
2.
den Hessischen Rundfunk (HR),
3.
den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR),
4.
den Norddeutschen Rundfunk (NDR),
5.
Radio Bremen (RB),
6.
den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
7.
den Südwestrundfunk (SWR),
8.
den Saarländischen Rundfunk (SR) und
9.
den Westdeutschen Rundfunk (WDR).
(3) Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“.