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MStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 14.04.2020
§ 29
Hörfunkprogramme
(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. 2Im Internet verbreitete lineare Audio-AngeAngebote sind nur nach Maßgabe eines nach § 30a durchgeführten Verfahrens zulässig; § 30 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend. 3Satz 2 gilt nicht für die zeitgleiche und inhaltsgleiche Verbreitung der im Sinne des Absatzes 2 beauftragten Programme im Internet.
(2) 1Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf vier Programme je Rundfunkanstalt nicht übersteigen. 2Zusätzlich zu den Programmen nach Satz 1 kann das Landesrecht vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt ein Hörfunkprogramm pro volle sechs Millionen Einwohner im Sendegebiet zum 1. Januar 2025 veranstaltet, bei Landesrundfunkanstalten mit einem Versorgungsauftrag für mehrere Länder jedenfalls aber so viele Hörfunkprogramme, wie sie Länder versorgt. 3Die gemeinschaftliche Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch mehrere Rundfunkanstalten (Kooperationsprogramme) sowie die Nutzung kooperativ erstellter Programmteile (Mantelprogramme) gelten nicht als bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme im Sinne des Absatzes 1 soweit die Programme keine entsprechende inhaltliche Ausrichtung aufweisen. 4Kooperations- und Mantelprogramme berühren nicht die Eigenständigkeit der Programme im Sinne des jeweiligen Landesrechts. 5Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. 6Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. 7Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. 8Abweichend von Satz 4 werden bis zu zwei Kooperationsprogramme jeweils als ein halbes Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. 9Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
1.
das Programm „Deutschlandfunk“,
2.
das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3.
das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio und
4.
ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.