Inhalt
§ 26b
Einsetzung eines Medienrates, Auftragsbericht
(1) 1Zur Evaluierung der Verfahren nach § 26a und der Erfüllung des Auftrags nach § 26 durch die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in ihrer Gesamtheit wird ein unabhängiger Medienrat eingesetzt. 2Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(2) 1Der Medienrat besteht aus sechs unabhängigen Sachverständigen. 2Zwei Sachverständige werden von der Gremienvertreterkonferenz der ARD (GVK), jeweils ein Sachverständiger vom Fernsehrat des ZDF und vom Hörfunkrat des Deutschlandradios gewählt. 3Zwei Sachverständige werden durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder berufen. 4Einmalige Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. 5Maßgeblich für die Auswahl der Sachverständigen ist ihre für die Aufgaben nach Absatz 1 nötige nachgewiesene Sachkunde. 6Eine geschlechterparitätische Besetzung soll angestrebt werden. 7Der Medienrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 8Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen entsprechend § 4 Abs. 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages; eine Wahl oder Berufung kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion erfolgen. 9Im Übrigen gelten § 4 Abs. 5 und 6 sowie § 6 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages entsprechend.
(3) 1Der Medienrat erstattet alle zwei Jahre nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Bericht über seine Evaluierung nach Absatz 1 (Auftragsbericht). 2§ 5 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Rundfunkfinanzierungsstaatvertrages gilt entsprechend.
(4) 1Der Auftragsbericht erfolgt anhand der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Standards und der Kriterien nach § 26a Abs. 4. 2§ 3 Abs. 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gilt entsprechend.
(5) 1Den abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Medienrat den Intendanten und zuständigen Gremien mit und veröffentlicht ihn anschließend in geeigneter Weise. 2Stellt der Medienrat in einem oder mehreren Bereichen Mängel in den Verfahren und ihrer Anwendung oder bei der Auftragserfüllung fest, haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sich unter Einbeziehung ihrer Gremien hiermit zu befassen und mögliche Maßnahmen zu erörtern. 3Der Medienrat nimmt in seinem nächsten Bericht eine Bewertung der ergriffenen Maßnahmen vor.