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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 99
Protokoll beim freihändigen Verkauf
1Das Protokoll über den freihändigen Verkauf hat insbesondere zu enthalten:
1.
den Grund des freihändigen Verkaufs,
2.
die genaue Bezeichnung des verkauften Gegenstandes mit Angabe des geschätzten Gold- und Silberwerts, des Tageskurses oder des vom Vollstreckungsgericht bestimmten Preises,
3.
die mit Käufern getroffenen Abreden, den Nachweis der Preiszahlung und die Erfüllung des Geschäfts.
2§ 96 Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend. 3Verkauft der Gerichtsvollzieher ein Wertpapier durch Vermittlung eines Bankgeschäfts, so wird das Protokoll durch die Abrechnung ersetzt, die das Bankgeschäft über den Verkauf erteilt. 4Die Abrechnung ist zu den Akten zu nehmen.