Inhalt
§ 97
Zulässigkeit des freihändigen Verkaufs (§§ 817a, 821, 825 ZPO)
Die Veräußerung erfolgt durch freihändigen Verkauf
- 1.
-
bei Gold- und Silbersachen, wenn bei der Versteigerung kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert erreicht (§ 817a ZPO),
- 2.
-
bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§ 821 ZPO),
- 3.
-
im Einzelfall auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Absatz 1 ZPO).