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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 98
Verfahren beim freihändigen Verkauf
(1) 1Für den freihändigen Verkauf gilt die in § 92 Absatz 3 Satz 1 bezeichnete Frist nicht. 2Der Gerichtsvollzieher führt den Verkauf – gegebenenfalls unter Beachtung von § 825 Absatz 1 ZPO (§ 91 Absatz 1 Satz 4 bis 7) – unverzüglich durch, falls das Vollstreckungsgericht nichts anderes angeordnet hat oder die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. 3Er ist darauf bedacht, einen möglichst hohen Preis zu erzielen.
(2) 1Die Bestimmungen des § 95 Absatz 4 über das Mindestgebot finden beim freihändigen Verkauf entsprechende Anwendung (§ 817a ZPO). 2Gold- und Silbersachen darf der Gerichtsvollzieher nicht unter ihrem Gold- und Silberwert und nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts, Wertpapiere nicht unter dem Tageskurs verkaufen, der für den Ort des Verkaufs maßgebend ist.
(3) Die Sache darf dem Käufer nur gegen bare Zahlung des Kaufpreises oder, falls der Auftraggeber dem zustimmt, gegen Übergabe eines über den Kaufpreis ausgestellten Schecks übergeben werden, soweit das Vollstreckungsgericht nichts anderes angeordnet hat oder alle Beteiligten einer anderen Regelung zustimmen.
(4) 1Der Verkauf kann auch an den Gläubiger erfolgen. 2§ 95 Absatz 12 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
(5) Bei dem Verkauf von Wertpapieren bleibt es dem Ermessen des Gerichtsvollziehers überlassen, ob er den Verkauf selbst besorgen oder sich der Vermittlung eines Bankgeschäfts bedienen will.
(6) 1Hat das Vollstreckungsgericht den Verkauf angeordnet, so beachtet der Gerichtsvollzieher die etwaigen besonderen Anordnungen des Gerichts. 2Ist eine Sache durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts dem Gläubiger oder einem Dritten übereignet, so hat der Gerichtsvollzieher die Sache zu übergeben.