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Verordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
(StMUV-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-UM)
Vom 11. Mai 2022
(GVBl. S. 238)
BayRS 2030-3-9-1-U
Vollzitat nach RedR: StMUV-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-UM) vom 11. Mai 2022 (GVBl. S. 238, BayRS 2030-3-9-1-U)
Teil 1 Beamtenrechtliche Zuständigkeiten
1Die Befugnis zur Ernennung der Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
- 1.
-
den Regierungen zugleich für die ihnen nachgeordneten Behörden,
- 2.
-
dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
- 3.
-
dem Landesamt für Umwelt,
- 4.
-
der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
2Für die Ernennung der Baureferendare und Baureferendarinnen bleibt das Staatsministerium zuständig.
§ 2
Abordnung, Versetzung und Zuweisung
1Ergänzend zu den Befugnissen nach Art. 49 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 wird die Befugnis zur Abordnung, Versetzung und Zuweisung für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs übertragen:
- 1.
-
den in § 1 genannten Behörden auch für diejenigen Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind,
- 2.
-
der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege,
- 3.
-
der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald,
- 4.
-
der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden.
2Für die Abordnung, Versetzung und Zuweisung der Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden bleibt das Staatsministerium zuständig.
§ 3
Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten
1Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde nach dem Bayerischen Beamtengesetz und der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
- 1.
-
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG,
- 2.
-
Zustimmung zu Ausnahmen von dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG,
- 3.
-
Verlangen der Übernahme, Genehmigung und Versagung von Nebentätigkeiten sowie Zulassung von Ausnahmen nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG,
- 4.
-
Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG,
- 5.
-
Bewilligung von Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit nach den Art. 88 bis 92 BayBG, mit Ausnahme von Altersteilzeit nach Art. 91 Abs. 4 BayBG,
- 6.
-
Erstattung der Ausbildungskosten nach Art. 139 Abs. 10 BayBG,
- 7.
-
Gewährung von Sonderurlaub für eine Dauer von mehr als sechs Monaten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV,
- 8.
-
Bewilligung von Ausnahmen für schwangere und stillende Frauen nach § 19 Satz 2 UrlMV in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 8 sowie Satz 3 des Mutterschutzgesetzes.
2Für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden werden die Befugnisse nach Satz 1 vom Staatsministerium wahrgenommen. 3Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse nach Satz 1 von der abgebenden Stelle wahrgenommen. 4Für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für Beamte und Beamtinnen der Wasserwirtschäftsämter sind abweichend von Satz 1 Nr. 5 die unmittelbaren Dienstvorgesetzten zuständig.
§ 4
Laufbahnrechtliche Zuständigkeiten
Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
- 1.
-
Zustimmung zum Wechsel innerhalb derselben Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG oder Anerkennung der Qualifikation für die neue Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 LlbG,
- 2.
-
Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 LlbG sowie bei der Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen nach Art. 10 Abs. 3 LlbG,
- 3.
-
Anerkennung einer auf Grund der Laufbahnvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes erworbenen Qualifikation und Anordnung zusätzlicher Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 LlbG,
- 4.
-
Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LlbG als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 7 LlbG,
- 5.
-
Verlängerung der Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG,
- 6.
-
Verkürzung der Probezeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 5 LlbG und Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit nach Art. 13 Abs. 2 LlbG,
- 7.
-
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 LlbG um bis zu drei Jahre,
- 8.
-
Berücksichtigung weiterer Zeiten einer Beurlaubung als Dienstzeit nach Art. 15 Abs. 4 Satz 3 LlbG,
- 9.
-
Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LlbG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst oder § 42 Abs. 3 Satz 1 der Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst sowie nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,
- 10.
-
Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,
- 11.
-
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LlbG,
- 12.
-
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Entscheidungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LlbG und Kürzung der Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 4 LlbG,
- 13.
-
Feststellung des sonstigen Qualifikationserwerbs für eine Fachlaufbahn nach Art. 40 LlbG, soweit nicht nach § 16 Abs. 1 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst oder § 20 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht das Staatsministerium zuständig ist.
§ 5
Regelung der Arbeitszeit
Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
- 1.
-
Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BayAzV,
- 2.
-
Zulassung von Ausnahmen von der Ruhezeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BayAzV,
- 3.
-
Verlängerung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV,
- 4.
-
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV,
- 5.
-
Regelung der Präsenzzeit nach § 7 Abs. 4 Satz 3 BayAzV,
- 6.
-
Begrenzung der Übertragung von Arbeitszeitguthaben nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BayAzV,
- 7.
-
Zulassung von Abweichungen bei fester Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Satz 5 BayAzV,
- 8.
-
Zulassung von Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit bei Schichtdienst und wechselndem Dienst nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BayAzV,
- 9.
-
Zulassung von Ausnahmen für jugendliche Beamte und Dienstanfänger nach § 11 Abs. 7 Satz 2 BayAzV.
§ 6
Beurlaubung und Elternzeit von Behördenleitungen
1Die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden werden gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 UrlMV ermächtigt, sich selbst zu beurlauben. 2Dies gilt nicht für Urlaub für kommunale Mandatsträger und für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Leben nach § 11 UrlMV, Sonderurlaub nach § 13 UrlMV und Elternzeit nach den §§ 23 bis 26a UrlMV.
1Die Zuständigkeit für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und für die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen. 2Für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden bleibt das Staatsministerium zuständig.
Teil 2 Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten
§ 8
Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes
Die Befugnis zur Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach Art. 17 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den in § 1 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.
§ 9
Berücksichtigungsfähige Zeiten
Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG wird den in § 1 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.
Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBesG wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die ihnen unterstellten Beamten und Beamtinnen einschließlich der Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen.
Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen, die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen und die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG wird den in § 1 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.
Teil 3 Reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten
§ 12
Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten
1Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
- 1.
-
Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes über die 14-Tagesfrist hinaus nach Art. 10 Abs. 2 BayRKG,
- 2.
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Zulassung niedrigerer Kürzungssätze nach Art. 11 Abs. 4 BayRKG,
- 3.
-
Bestimmung der Aufwandsvergütung nach Art. 18 Satz 1 BayRKG,
- 4.
-
Gewährung einer Pauschvergütung nach Art. 19 BayRKG,
- 5.
-
Gewährung von Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen nach Art. 24 Abs. 2 BayRKG.
2Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen:
- 1.
-
dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden,
- 2.
-
den Regierungen für die Leiter und Leiterinnen der Wasserwirtschaftsämter,
- 3.
-
der für die Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung zuständigen Behörde für die aus diesem Anlass durchzuführende Dienstreise.
3Die Genehmigung von Dienst- und Fortbildungsreisen im Inland gilt für die unter Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behördenleitungen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Tagen als allgemein erteilt.
§ 13
Umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes wird den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.
§ 14
Trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten
Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach der Bayerischen Trennungsgeldverodnung (BayTGV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
- 1.
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Erteilung von Zustimmungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BayTGV,
- 2.
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Bewilligung von Trennungsreisegeld über die Siebentagefrist hinaus nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BayTGV,
- 3.
-
Bestimmung des ermäßigten Trennungsgeldes nach § 4 Abs. 8 BayTGV.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2022 tritt die Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (ZustV-UM) vom 12. August 2009 (GVBl. S. 480, BayRS 2030-3-9-1-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 77 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 11. Mai 2022
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister