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ZustV-UM
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 11.05.2022
§ 2
Abordnung, Versetzung und Zuweisung
1Ergänzend zu den Befugnissen nach Art. 49 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 wird die Befugnis zur Abordnung, Versetzung und Zuweisung für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs übertragen:
1.
den in § 1 genannten Behörden auch für diejenigen Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind,
2.
der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege,
3.
der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald,
4.
der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden.
2Für die Abordnung, Versetzung und Zuweisung der Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden bleibt das Staatsministerium zuständig.