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ZustV-UM
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 11.05.2022
§ 3
Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten
1Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde nach dem Bayerischen Beamtengesetz und der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
1.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG,
2.
Zustimmung zu Ausnahmen von dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG,
3.
Verlangen der Übernahme, Genehmigung und Versagung von Nebentätigkeiten sowie Zulassung von Ausnahmen nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG,
4.
Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG,
5.
Bewilligung von Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit nach den Art. 88 bis 92 BayBG, mit Ausnahme von Altersteilzeit nach Art. 91 Abs. 4 BayBG,
6.
Erstattung der Ausbildungskosten nach Art. 139 Abs. 10 BayBG,
7.
Gewährung von Sonderurlaub für eine Dauer von mehr als sechs Monaten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV,
8.
Bewilligung von Ausnahmen für schwangere und stillende Frauen nach § 19 Satz 2 UrlMV in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 8 sowie Satz 3 des Mutterschutzgesetzes.
2Für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden werden die Befugnisse nach Satz 1 vom Staatsministerium wahrgenommen. 3Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse nach Satz 1 von der abgebenden Stelle wahrgenommen. 4Für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für Beamte und Beamtinnen der Wasserwirtschäftsämter sind abweichend von Satz 1 Nr. 5 die unmittelbaren Dienstvorgesetzten zuständig.