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ZustV-UM
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 11.05.2022
§ 11
Anwärterbezüge
Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen, die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen und die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG wird den in § 1 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.