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ZustV-UM
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 11.05.2022
§ 8
Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes
Die Befugnis zur Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach Art. 17 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den in § 1 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.