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ZustV-UM
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 11.05.2022
§ 14
Trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten
Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach der Bayerischen Trennungsgeldverodnung (BayTGV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
1.
Erteilung von Zustimmungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BayTGV,
2.
Bewilligung von Trennungsreisegeld über die Siebentagefrist hinaus nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BayTGV,
3.
Bestimmung des ermäßigten Trennungsgeldes nach § 4 Abs. 8 BayTGV.