Inhalt
§ 14
Trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten
Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach der Bayerischen Trennungsgeldverodnung (BayTGV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
- 1.
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Erteilung von Zustimmungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BayTGV,
- 2.
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Bewilligung von Trennungsreisegeld über die Siebentagefrist hinaus nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BayTGV,
- 3.
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Bestimmung des ermäßigten Trennungsgeldes nach § 4 Abs. 8 BayTGV.