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ZustV-UM
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 11.05.2022
§ 6
Beurlaubung und Elternzeit von Behördenleitungen
1Die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden werden gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 UrlMV ermächtigt, sich selbst zu beurlauben. 2Dies gilt nicht für Urlaub für kommunale Mandatsträger und für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Leben nach § 11 UrlMV, Sonderurlaub nach § 13 UrlMV und Elternzeit nach den §§ 23 bis 26a UrlMV.