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ZustV-UM
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 11.05.2022
§ 9
Berücksichtigungsfähige Zeiten
Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG wird den in § 1 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.