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ZustV-UM
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 11.05.2022
§ 13
Umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes wird den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.