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ZustV-UM
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 11.05.2022
§ 7
Jubiläumszuwendung
1Die Zuständigkeit für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und für die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen. 2Für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden bleibt das Staatsministerium zuständig.