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ZustV-UM
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 11.05.2022
§ 5
Regelung der Arbeitszeit
Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
1.
Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BayAzV,
2.
Zulassung von Ausnahmen von der Ruhezeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BayAzV,
3.
Verlängerung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV,
4.
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV,
5.
Regelung der Präsenzzeit nach § 7 Abs. 4 Satz 3 BayAzV,
6.
Begrenzung der Übertragung von Arbeitszeitguthaben nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BayAzV,
7.
Zulassung von Abweichungen bei fester Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Satz 5 BayAzV,
8.
Zulassung von Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit bei Schichtdienst und wechselndem Dienst nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BayAzV,
9.
Zulassung von Ausnahmen für jugendliche Beamte und Dienstanfänger nach § 11 Abs. 7 Satz 2 BayAzV.