Inhalt
§ 18
Bildung der Jahresfortgangsnote
(1) 1Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote gewichtet die Lehrkraft die einzelnen Leistungsnachweise entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
(2) 1Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der jeweiligen Leistungsnachweise gemäß § 12 Abs. 1 gebildet. 2Über die Gewichtung der Noten für die Leistungsnachweise in den einzelnen Fächern beschließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Fachgruppe. 3§ 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.