Inhalt
§ 18
Bildung der Jahresfortgangsnote
(1) 1Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der jeweiligen Leistungsnachweise gemäß § 12 Abs. 1 gebildet. 2Die Noten aus den Schulaufgaben haben doppeltes Gewicht.
(2) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.