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WSO
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 30.12.2009
§ 15
Fachpraktische Tätigkeiten
(1) 1In den Jahrgangsstufen 8 bis 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule erfolgen während der Unterrichtszeit Fachpraktische Tätigkeiten von insgesamt 20 Tagen, in den Jahrgangsstufen 10 und 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule von insgesamt 15 Tagen in einer außerschulischen Einrichtung oder Schulwerkstätte. 2Die Vor- und Nachbereitung der Fachpraktischen Tätigkeiten soll in geeigneten Unterrichtsfächern in der Unterrichtszeit nach dem schuleigenen Konzept für die Fachpraktischen Tätigkeiten erfolgen.
(2) 1Die Verteilung der Zeiträume der Fachpraktischen Tätigkeiten auf die Jahrgangsstufen legt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit der Lehrerkonferenz fest. 2In der Regel erfolgen die Fachpraktischen Tätigkeiten in Blockform und erstrecken sich über den ganzen Tag. 3Die §§ 3 und 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) oder die §§ 4, 8, 11 und 13 bis 18 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sind zu beachten.
(3) Die Fachpraktischen Tätigkeiten sollen in mindestens zwei unterschiedlichen Einrichtungen abgeleistet werden.
(4) 1Versäumte Tage der Fachpraktischen Tätigkeiten sind außerhalb der Unterrichtszeit nachzuholen. 2Wurden im Abschlussjahr die Fachpraktischen Tätigkeiten bis zum Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung nicht vollumfänglich abgeleistet, erfolgt zunächst eine vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung. 3Versäumte Tage sind bis zum Ende des Schuljahres abzuleisten. 4In Härtefällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz. 5Über die Anzahl der Tage von Schülerinnen und Schülern, die nach § 4 Abs. 2 und 3 oder § 8 eingeschult sind, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
(5) 1Die Leistung der Schülerinnen und Schüler in den Fachpraktischen Tätigkeiten wird durch die Schule mit einer Note bewertet, wobei von der Schule für die Einschätzung der Leistung ein Beitrag der Einrichtung eingeholt wird. 2Die Schule stellt der jeweiligen Einrichtung einen Bewertungsbogen zur Verfügung. 3In Jahrgangsstufe 8 bildet die Note der Fachpraktischen Tätigkeiten eine Teilleistung im Fach Ökonomische Bildung, in den anderen Jahrgangstufen eine Teilleistung im Fach Übungsunternehmen. 4Die Note ist einfach zu gewichten.
(6) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule von Abs. 1 Satz 1 und den Abs. 2 bis 4 abweichende Regelungen treffen.