Inhalt
§ 13
Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Schriftliche Hausarbeiten
(1) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben gehalten werden.
(2) 1Auf eine Schulaufgabe sind in der Regel 60 Minuten zu verwenden. 2Bei Abschlussprüfungsfächern ist eine Bearbeitungszeit zugrunde zu legen, die der optimalen Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler dient. 3Bei Aufsätzen ist die Arbeitszeit entsprechend der Themenstellung zu verlängern. 4In der letzten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung je zwei Schulaufgaben im zeitlichen und inhaltlichen Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 5Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. 6Zur Bearbeitung einer Schriftlichen Hausarbeit ist eine Mindestbearbeitungszeit von einer Woche zu gewähren.
(3) Kurzarbeiten erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse eines Fachs; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter der Schule eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.