Inhalt
§ 13
Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Schriftliche Hausarbeiten
(1) 1In den Fächern der Abschlussprüfung und im Fach Ökonomische Bildung sind im Schuljahr mindestens drei, im Fach Mathematik sind in Jahrgangsstufe 9 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule mindestens zwei Schulaufgaben zu halten. 2In der Vorklasse werden im Fach Ökonomische Bildung keine Schulaufgaben geschrieben.
(2) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben gehalten werden. 3An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, werden Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten nicht abgehalten. 4Für die Nachholung von Leistungsnachweisen sind Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulässig.
(3) 1Bei Abschlussprüfungsfächern sind die Bearbeitungszeit, der Inhalt und die Form so zu wählen, dass sie der optimalen Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler dienen. 2Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. 3Zur Bearbeitung einer Schriftlichen Hausarbeit ist eine Mindestbearbeitungszeit von einer Woche zu gewähren.
(4) 1Kurzarbeiten erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse eines Fachs. 2Kurzarbeiten sollen sich vom Umfang einer Schulaufgabe deutlich unterscheiden. 3An Tagen, an denen die Klasse eine Kurzarbeit schreibt, werden Schulaufgaben und Stegreifaufgaben nicht abgehalten. 4Satz 3 gilt nicht für die Nachholung von Leistungsnachweisen.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter der Schule eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.