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WSO
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 30.12.2009
§ 14
Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungen, fachliche Leistungstests
(1) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; in den Fächern Deutsch und Englisch sind Diktate zulässig. 3Wurden die vorangegangenen Unterrichtsstunden versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob der Schülerin oder dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann. 4§ 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) 1In bis zu zweistündigen Fächern kann eine mündliche Leistung im Schuljahr auch durch eine Stegreifaufgabe ersetzt werden. 2Leistungen in einer Gruppenarbeit können als mündliche Leistungen gewertet werden.
(3) 1Fachliche Leistungstests, die nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote gemäß § 18 zählen sie wie mündliche Leistungen. 3An dem Tag an dem die Klasse einen fachlichen Leistungstest schreibt, werden Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben nicht gehalten.
(4) 1An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben. 2§ 13 Abs. 5 gilt für Stegreifaufgaben entsprechend.
(5) Die Leistungsnachweise in den Modulen sollen sich an den Anforderungen der modernen Berufs- und Arbeitswelt orientieren.