Inhalt
§ 12
Nachweise des Leistungsstands
(1) 1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Schriftliche Hausarbeiten, Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungen sowie fachliche Leistungstests. 2Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.
(2) In jedem Pflichtfach und in den Modulen sind im Schulhalbjahr schriftliche oder praktische Leistungen in angemessener Zahl zu erheben sowie mindestens eine mündliche Leistung.
(3) 1Die Lehrerkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachgruppe Art und Anzahl der Leistungsnachweise unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfangs und der Stundenzahl der einzelnen Fächer. 2Vor dem Beschluss ist das Schulforum zu hören. 3Der Beschluss ist den Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben.
(4) Eine Kurzarbeit oder Schulaufgabe kann durch eine Schriftliche Hausarbeit ersetzt werden; im Schuljahr dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Schriftliche Hausarbeiten gegeben werden.
(5) Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften innerhalb einer angemessenen Frist korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden.
(6) 1Bewertete Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 2Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 3In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.