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WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 12
Nachweise des Leistungsstands
(1) 1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Schriftliche Hausarbeiten, Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungen sowie fachliche Leistungstests. 2Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.
(2) In jedem Pflichtfach sind im Schulhalbjahr schriftliche oder praktische Leistungen in angemessener Zahl zu erheben sowie mindestens eine mündliche Leistung.
(3) 1Die Lehrerkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachgruppe Art und Anzahl der Leistungsnachweise unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfangs und der Stundenzahl der einzelnen Fächer. 2Vor dem Beschluss ist das Schulforum zu hören. 3Der Beschluss ist den Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben. 4In dreistündigen Pflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in vier- und mehrstündigen Pflichtfächern mindestens drei Schulaufgaben zu fertigen. 5§ 14 Abs. 3 bleibt unberührt. 6In den Fächern Deutsch und Englisch soll in der Jahrgangsstufe 9 und in der Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule eine von drei Schulaufgaben in der Form einer mündlichen Prüfung abgehalten werden. 7In der Jahrgangsstufe 8 soll mindestens eine Schulaufgabe im Fach Englisch in der Form der mündlichen Prüfung abgehalten werden.
(4) Eine Kurzarbeit oder Schulaufgabe kann durch eine Schriftliche Hausarbeit ersetzt werden; im Schuljahr dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Schriftliche Hausarbeiten gegeben werden.