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WSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 30.12.2009
§ 16
Bewertung der Leistungen
(1) 1Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. 2Im Fach Deutsch muss dies geschehen. 3Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. 4Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.
(2) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(3) 1Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder eine Schriftliche Hausarbeit nicht termingerecht abgegeben, wird die Note 6 erteilt. 2§ 37 Abs. 2 und § 39 gelten entsprechend.