Inhalt
1.10
für Umzüge aus Anlass der Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer Dienststelle der Beschäftigungsbehörde, die an einem andern Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort untergebracht ist (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayUKG), von der Beschäftigungsbehörde,