Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1978

1.6 

für Umzüge aus Anlass der Räumung einer dienstherrneigenen oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehenden Mietwohnung, wenn die Wohnung im dienstlichen Interesse geräumt werden soll (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayUKG), von der nach Nummer 1.4 zuständigen Behörde,