Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1978

1.12 

in allen übrigen Umzugsfällen ist das Arbeits- und Sozialministerium zuständig.
Dies gilt insbesondere für
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Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 und 6 BayUKG,
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Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 BayUKG,
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Art. 2 Abs. 8 BayUKG,
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Art. 17 Abs. 2 und 3 BayUKG,
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§ 31 Nr. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG),
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§ 37 Abs. 3 DRiG mit Ausnahme der Abordnung von Richtern gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 21.09.1977 (GVBl S. 505) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, für die die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte zuständig sind,
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Abschnitt A Nr. 3 der AMBek vom 19.03.1976, AMBl S. A 75 (Anwärter, Referendare und zum Aufstieg in die höhere Laufbahn zugelassene Beamte); Dienstanfängern wird keine Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt (Nr. 3 FMBek vom 16.12.1975, AMBl 1976 S. A 77).
Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sowie Zweifelsfragen sind dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Entscheidung vorzulegen.
2.
Liegen Ausschließungsgründe für die Zusage der Umzugskostenvergütung vor (vgl. Nummer 1 Abs. 1 vorlVVzBayUKG), sind sie gem. Nummer 5 Abs. 2 Satz 2 vorlVVzBayUKG von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde bekannt zu geben.
3.
Die Zurücknahme der Umzugskostenvergütungszusage (Nummer 1 Abs. 2 vorlVVzBayUKG) hat durch die nach Nummer 1 zuständige Behörde zu erfolgen.
4.
Die Nummern 1 bis 3 gelten für Beamte (Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BayUKG) und Richter (Art. 17 BayUKG). Sie gelten für Angestellte (§ 44 BAT) und für Arbeiter (§ 40 MTL II) entsprechend.
5.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung an Hinterbliebene (Art. 1 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 BayUKG) der in Nummer 4 genannten Personengruppen (Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BayUKG, Art. 17 BayUKG, § 44 BAT, § 40 MTL II) erfolgt in den Fällen des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 und des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayUKG von der nach Nummer 1.4 für den Beschäftigten zuständig gewesenen Behörde.
6.
Abrechnungsstelle für die Umzugskostenvergütung
Die Umzugskostenvergütung ist von der Beschäftigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Abs. 7 BayUKG festzustellen und zur Zahlung anzuweisen, ist die Beschäftigungsbehörde einer Mittelbehörde nachgeordnet, ist die Mittelbehörde Abrechnungsstelle (Nr. 14 vorlVVzBayUKG). Für die zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen Landesjugendamtes ist das Landesversorgungsamt Bayern Abrechnungsstelle.
7.
Trennungsgeld