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Text gilt ab: 01.10.1978

1.10 

für Umzüge aus Anlass der Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer Dienststelle der Beschäftigungsbehörde, die an einem andern Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort untergebracht ist (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayUKG), von der Beschäftigungsbehörde,