Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1978

1.1 

Für Umzüge aus Anlass einer nicht mit einer Ernennung verbundenen Versetzung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUKG), Abordnung und ihrer Aufhebung (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayUKG) von der Behörde, die für die genannte dienstliche Maßnahme zuständig ist,