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Text gilt ab: 01.10.1978

1.4 

für Umzüge aufgrund einer Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung aus dienstlichen Gründen innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUKG), von der für den Beschäftigten zuständigen Mittelbehörde (Landesversorgungsamt Bayern, Bayerisches Landessozialgericht, Landesarbeitsgericht München, Landesarbeitsgericht Nürnberg). Gehört der Beschäftigte nicht einer Mittelbehörde oder deren Bereich an, ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung zuständig,