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Text gilt ab: 01.10.1978

7.1 

Bewilligungsstelle für das Trennungsgeld
Das Trennungsgeld ist von der Beschäftigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Abs. 7 BayUKG zu bewilligen; ist die Beschäftigungsbehörde einer Mittelbehörde nachgeordnet, ist die Mittelbehörde Bewilligungsstelle (§ 15 Abs. 2 der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter – BayTGV). Für die zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen Landesjugendamtes ist das Landesversorgungsamt Bayern Bewilligungsstelle. Vom zweiten Bezugsjahr ab darf Trennungsgeld nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung weiterbewilligt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BayTGV).