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Text gilt ab: 01.10.1978
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Delegation der Befugnis zur Zusage der Umzugskostenvergütung

AMBl. 1978 S. 187


2032.5-A
Delegation der Befugnis zur Zusage der Umzugskostenvergütung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung 1
vom 15. September 1978 Az.: P/1625-1/4/78
An die
nachgeordneten Behörden und Gerichte
1.
Im Bereich des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung ist über die Zusage der Umzugskostenvergütung (Art. 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes – BayUKG, Nummern 1, 2, 3, 5 der vorläufigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Umzugskostengesetz – vorlVVzBayUKG) von folgenden Behörden zu entscheiden:

1 [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

1.1 

Für Umzüge aus Anlass einer nicht mit einer Ernennung verbundenen Versetzung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUKG), Abordnung und ihrer Aufhebung (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayUKG) von der Behörde, die für die genannte dienstliche Maßnahme zuständig ist,

1.2 

für Umzüge aus Anlass einer mit einer Ernennung verbundenen Versetzung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUKG), Abordnung und ihrer Aufhebung (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayUKG) von der für die Ernennung zuständigen Behörde; ist die Staatsregierung für die Ernennung zuständig, entscheidet das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,

1.3 

für Umzüge aus Anlass einer Einstellung (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 18 BayUKG) von der für die Einstellung zuständigen Behörde,

1.4 

für Umzüge aufgrund einer Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung aus dienstlichen Gründen innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUKG), von der für den Beschäftigten zuständigen Mittelbehörde (Landesversorgungsamt Bayern, Bayerisches Landessozialgericht, Landesarbeitsgericht München, Landesarbeitsgericht Nürnberg). Gehört der Beschäftigte nicht einer Mittelbehörde oder deren Bereich an, ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung zuständig,

1.5 

für Umzüge aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUKG) von der nach Nummer 1.4 zuständigen Behörde,

1.6 

für Umzüge aus Anlass der Räumung einer dienstherrneigenen oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehenden Mietwohnung, wenn die Wohnung im dienstlichen Interesse geräumt werden soll (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayUKG), von der nach Nummer 1.4 zuständigen Behörde,

1.7 

für Umzüge aus Anlass einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Beamten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder (Art. 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG), wenn die Notwendigkeit des Umzugs durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayUKG), von der nach Nummer 1.4 zuständigen Behörde,

1.8 

für Umzüge aus Anlass eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder (Art. 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) unzureichend ist (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BayUKG), von der nach Nummer 1.4 zuständigen Behörde,

1.9 

für Umzüge aus Anlass der Einstellung, wenn eine Dienst-, Werkdienst- oder Werkwohnung des früheren Dienstherrn oder Arbeitgebers oder eine in deren Besetzungsrecht stehende Mietwohnung geräumt werden muss (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BayUKG), von der nach Nummer 1.4 zuständigen Behörde,

1.10 

für Umzüge aus Anlass der Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer Dienststelle der Beschäftigungsbehörde, die an einem andern Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort untergebracht ist (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayUKG), von der Beschäftigungsbehörde,

1.11 

die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (Art. 12 BayUKG) erfolgt von der nach Nummer 1.4 zuständigen Behörde,

1.12 

in allen übrigen Umzugsfällen ist das Arbeits- und Sozialministerium zuständig.
Dies gilt insbesondere für
-
Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 und 6 BayUKG,
-
Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 BayUKG,
-
Art. 2 Abs. 8 BayUKG,
-
Art. 17 Abs. 2 und 3 BayUKG,
-
§ 31 Nr. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG),
-
§ 37 Abs. 3 DRiG mit Ausnahme der Abordnung von Richtern gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 21.09.1977 (GVBl S. 505) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, für die die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte zuständig sind,
-
Abschnitt A Nr. 3 der AMBek vom 19.03.1976, AMBl S. A 75 (Anwärter, Referendare und zum Aufstieg in die höhere Laufbahn zugelassene Beamte); Dienstanfängern wird keine Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt (Nr. 3 FMBek vom 16.12.1975, AMBl 1976 S. A 77).
Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sowie Zweifelsfragen sind dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Entscheidung vorzulegen.
2.
Liegen Ausschließungsgründe für die Zusage der Umzugskostenvergütung vor (vgl. Nummer 1 Abs. 1 vorlVVzBayUKG), sind sie gem. Nummer 5 Abs. 2 Satz 2 vorlVVzBayUKG von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde bekannt zu geben.
3.
Die Zurücknahme der Umzugskostenvergütungszusage (Nummer 1 Abs. 2 vorlVVzBayUKG) hat durch die nach Nummer 1 zuständige Behörde zu erfolgen.
4.
Die Nummern 1 bis 3 gelten für Beamte (Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BayUKG) und Richter (Art. 17 BayUKG). Sie gelten für Angestellte (§ 44 BAT) und für Arbeiter (§ 40 MTL II) entsprechend.
5.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung an Hinterbliebene (Art. 1 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 BayUKG) der in Nummer 4 genannten Personengruppen (Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BayUKG, Art. 17 BayUKG, § 44 BAT, § 40 MTL II) erfolgt in den Fällen des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 und des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayUKG von der nach Nummer 1.4 für den Beschäftigten zuständig gewesenen Behörde.
6.
Abrechnungsstelle für die Umzugskostenvergütung
Die Umzugskostenvergütung ist von der Beschäftigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Abs. 7 BayUKG festzustellen und zur Zahlung anzuweisen, ist die Beschäftigungsbehörde einer Mittelbehörde nachgeordnet, ist die Mittelbehörde Abrechnungsstelle (Nr. 14 vorlVVzBayUKG). Für die zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen Landesjugendamtes ist das Landesversorgungsamt Bayern Abrechnungsstelle.
7.
Trennungsgeld

7.1 

Bewilligungsstelle für das Trennungsgeld
Das Trennungsgeld ist von der Beschäftigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Abs. 7 BayUKG zu bewilligen; ist die Beschäftigungsbehörde einer Mittelbehörde nachgeordnet, ist die Mittelbehörde Bewilligungsstelle (§ 15 Abs. 2 der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter – BayTGV). Für die zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen Landesjugendamtes ist das Landesversorgungsamt Bayern Bewilligungsstelle. Vom zweiten Bezugsjahr ab darf Trennungsgeld nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung weiterbewilligt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BayTGV).

7.2 

Abrechnungsstelle für das Trennungsgeld
Das Trennungsgeld ist von der Beschäftigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Abs.7 BayUKG zur Zahlung anzuweisen (§ 16 Abs. 1 BayTGV). Für die zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen Landesjugendamtes ist das Landesversorgungsamt Bayern Abrechnungsstelle.
8.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
I.A. Dr. Schmatz
Ministerialdirektor