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Text gilt ab: 01.10.1978

1.9 

für Umzüge aus Anlass der Einstellung, wenn eine Dienst-, Werkdienst- oder Werkwohnung des früheren Dienstherrn oder Arbeitgebers oder eine in deren Besetzungsrecht stehende Mietwohnung geräumt werden muss (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BayUKG), von der nach Nummer 1.4 zuständigen Behörde,