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Delegation der Befugnis zur Zusage der Umzugskostenvergütung
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
1.11
1.12
7.1
7.2
Inhalt
Text gilt ab: 01.10.1978
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1.11
die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (Art. 12 BayUKG) erfolgt von der nach Nummer 1.4 zuständigen Behörde,